Diese allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle – auch zukünftige – Geschäftsbeziehungen zwischen der GOES GmbH und Lieferanten bei Bestellungen. Ergänzend gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Bedingungen des Auftragnehmers sind für uns nur dann verbindlich, wenn und soweit wir sie schriftlich für den jeweiligen Vertragsabschluss anerkennen.
Nur schriftlich erteilte und ordnungsgemäß zugestellte Bestellungen haben Gültigkeit. Dies gilt auch bei Ergänzungen und Änderungen von Bestellungen. Mündliche oder fernmündliche Bestellungen bedürfen in jedem Fall unserer nachträglichen schriftlichen Bestätigung.
Die vereinbarten Liefertermine verstehen sich eintreffend und verbindlich. Lieferterminverzug berechtigt uns zum Rücktritt oder zur Geltendmachung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Bei Überschreitung des Liefertermins behalten wir uns Ersatzbeschaffung bei Drittlieferanten vor; entstehende Mehrkosten werden in Rechnung gestellt. Bei Nichteinhaltung von vereinbarten Lieferterminen erwarten wir außerdem sofortige und frühestmögliche Informationen.
Es gelten folgende Warenannahmezeiten:
Montag – Donnerstag : 7.00 Uhr 16.00 Uhr
Freitags : – 7.00 Uhr 13.00 Uhr
Unsere Bestellung enthält für jede Bestellposition einen verbindlichen Liefertermin. Diesem können Sie ein-malig durch Zusendung einer Auftragsbestätigung und einem damit verbundenen, bestätigtem Liefertermin ihrerseits widersprechen.
Erfolgt die Lieferung nicht gemäß dem von Ihnen erstmalig bestätigten Liefertermin, geraten Sie automatisch in Lieferverzug. Die Zusendung einer weiteren, geänderten Auftragsbestätigung setzt die Verzugsfolgen aus-drücklich nicht außer Kraft. Ein Schweigen unsererseits auf die Zusendung einer weiteren geänderten Auf-tragsbestätigung ist ebenfalls auch keine konkludente Annahme eines neuen Liefertermins.
Wird ihrerseits nicht innerhalb von 5 Werktagen ab Eintritt des Lieferverzuges Abhilfe geschaffen durch ver-tragsgemäße Lieferung, behalten wir uns ausdrücklich die Geltendmachung des daraus entstehenden Ver-zugsschadens gem. §§ 286, 280 I, II BGB vor.
Die in der Bestellung angegebenen Preise sind, soweit nichts anderes daraus hervorgeht, Festpreise. Die Zahlung erfolgt zu den in der Bestellung genannten Konditionen nach Erhalt der Rechnung und der Ware. Der Lieferant ist verpflichtet, alle Verpackungen der gelieferten Produkte (Transport –, Um und Verkaufsverpackung) nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unentgeltlich zurückzunehmen oder an einem von uns eingerichteten Sammelpunkt abzuholen.
Bezüglich der Eigentumsvorbehaltsrechte des Lieferanten gelten dessen Bedingungen mit der Maßgabe, dass das Eigentum an dem Kaufgegenstand mit Bezahlung dieses Gegenstandes auf uns übergeht und dementsprechend die Erweiterungsform des sog. Kontokorrent- und Konzernvorbehalts nicht gilt.
Alle Zahlungen erfolgen nur an den Vertragspartner. Zahlungsabtretungen an Dritte sind ausgeschlossen, ebenso Verpfändungen.
Ereignisse höherer Gewalt, die einen Bedarfsrückgang zur Folge haben, berechtigen uns unter Ausschluss von Ersatzansprüchen ganz oder teilweise zum Rücktritt von der Bestellung.
Der Lieferant garantiert mit der Bestellungsannahme die speziell geforderte oder allgemein gültige Qualität der Ware zu (Beschaffenheitsgarantie). Etwaige erforderliche Bedienungs- und Wartungsanleitungen sind den Lieferungen beizufügen.
Offensichtlich fehlerhafte bzw. beschädigte Waren berechtigen uns zur Annahmeverweigerung. Angenommene Waren werden nach den vereinbarten bzw. allgemein gültigen Qualitätsvorschriften im Stichprobenverfahren geprüft. Unser Recht, wegen erkennbarer oder verborgener Fehler Mängelrüge zu erheben, ist von der Einhaltung bestimmter Fristen nicht abhängig. In dringenden Fällen sind wir berechtigt, auf Kosten des Lieferanten Mängel selbst zu beseitigen bzw. beseitigen zu lassen. Rücksendungen beanstandeter Waren an den Lieferanten sind für uns frachtfrei.
Bei nicht vereinbarungsgemäßer Anlieferung gilt Ziffer 4 entsprechend. Im Übrigen sind wir berechtigt, Ersatz des nachgewiesenen Schadens zu verlangen. Unabhängig davon berechnen wir dem Lieferanten für die Bearbeitung von Mängelrügen als Ersatz für unsere Aufwendungen eine Bearbeitungsgebühr, diese wird nach entstandenem Aufwand abgerechnet.
Der Lieferant haftet für den in der Produktbeschreibung, den Zeichnungen und der Qualitätsspezifikation beschriebenen und für den allgemein üblichen Qualitäts- und Leistungsumfang der gelieferten Produkte.
Der Lieferant haftet dafür, dass durch die Belieferung und Benutzung der Produkte gewerbliche Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Er ersetzt uns alle Folgeschäden, die nachweislich auf einen von ihm zu vertretenden Mangel des von ihm bezogenen Produktes zurückzuführen sind. Der Lieferant stellt uns von Ansprüchen Dritter aus der gesetzlichen Produkthaftung frei, soweit die Schadensursache in seinem Bereich gesetzt wurde. Die Verjährungsfrist beträgt 24 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
Der Lieferant ist verpflichtet die Bestellung und die sich daraus ergebenden Arbeiten, einschließlich aller dazugehörigen Unterlagen, Vorrichtungen, Betriebsmittel usw., vertraulich zu behandeln. Im Falle der Nichteinhaltung haftet der Lieferant für daraus entstehende Schäden.
Patentschriften, Fertigungsvorschriften, Qualitätsvorschriften o.ä. sowie Fertigungsmittel, Betriebsmittel, Muster, Zeichnungen usw., die wir dem Lieferanten zur Ausführung von Bestellungen zur Verfügung stellen oder die dieser nach unseren Angaben angefertigt hat, sind unser Eigentum. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind uns unverzüglich, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach Erledigung der Bestellung samt allen Vervielfältigungen zurückzusenden.
Der Lieferant verpflichtet sich, Waren, die mit unseren Marken versehen sind, in einer Verpackung mit unserem Namen oder unserer Marke verpackt sind oder in einer sonstigen spezifisch für uns festgelegten Aufmachung hergestellt werden, ausschließlich an uns zu liefern.
Erfüllungsort für die Lieferung ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, unser Betrieb. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Lieferanten gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand ist, soweit nach § 38 ZPO zulässig, ausschließlich Gifhorn in Deutschland. Wir können den Lieferanten auch an seinem Haupt-Geschäftssitz verklagen, wobei dann das dortige Recht anzuwenden ist.
Wir weisen darauf hin, dass wir die erhaltenen Daten des Partners im Sinne der Datenschutzgrund- verordnung verarbeiten. Es erfolgt eine Speicherung personenbezogener Daten auch bei Konzerngesellschaften und ausliefernden Stellen. Wir informieren ferner darüber, dass die Daten über die Vertragsabwicklung hinaus auch zur Übermittlung an Auskunfteien und sonstige Dritte verwendet werden können.
Der Lieferant (Unternehmer) hat davon Kenntnis, dass sich GOES über die Einhaltung gesetzlicher Bestim-mungen hinaus zur Verfolgung, Erreichung sowie zur Einhaltung von Gesundheits-, Sicherheits- und Um-weltschutzzielen (Health Safety Environment, kurz: HSE) bekennt und sich selbst hierzu im Rahmen einer sog. HSE Policy verpflichtet hat.
Der Lieferant (Unternehmer) ist im Rahmen des Vertrages verantwortlich, dass die jeweils einschlägigen Ge-setze, Rechtsverordnungen, technische Normen und berufliche Verhaltensregeln zum Gesundheits, Sicher-heits- und Umweltschutz, insbesondere zum technischen, medizinischen und sozialen Arbeitsschutz bzw. zur Arbeitssicherheit, insbesondere dem Mindestlohngesetz (MiLoG), alle Gewerbe- und Brandschutzbe-stimmungen, umweltrechtliche Normen, insbesondere immissions-, boden- und wasserschutzrechtliche, an-lagen- und tätigkeitsspezifische Normen, alle diesbezüglichen EU-Vorschriften (z.B. REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006), alle DIN-, ISO- bzw. EN-Vorschriften, die VDI-, VDE- und VDS-Bestimmungen, die Herstellerhinweise und die DGUV-Vorschriften und -Regelwerk, jeweils in ihrer gültigen Fassung, (im Fol-genden: HSE-Vorschriften) eingehalten werden und die Einhaltung der HSE-Vorschriften auch bei Angestell-ten, Mitarbeitern, Subunternehmern und sämtlichen Personen, derer sich Partner bedient, gewährleistet ist.
Liegen Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen HSE-Vorschriften im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages vor, steht es GOES frei, Überprüfungen im Hinblick auf die Einhaltung der HSE-Vorschrif-ten durch eigenes Personal oder hierfür beauftragte Dritte durchzuführen.
Verstößt der Lieferant (Unternehmer) im Rahmen des Vertrages gegen HSE-Vorschriften, hat er dies unverzüglich zu unterlassen und zu einem Verhalten in Übereinstimmung mit den HSE -Vorschriften zurückzukehren. Ein Verstoß gegen die HSE-Vorschriften stellt regelmäßig einen schwerwiegenden Verstoß gegen den Vertrag dar und berechtigt GOES zum Rücktritt bzw. zur fristlosen Kündigung des Vertrages, wenn ein Festhalten am Vertrag unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls unzumutbar ist. Eine Unzumutbarkeit liegt insbesondere vor, wenn der Lieferant (Unternehmer) in nicht unerheblichem Maße oder in nicht unerheblicher Weise gegen die HSE-Vorschriften verstoßen hat oder hiergegen verstößt, obwohl ihm der Verstoß bekannt ist bzw. er das Verhalten fortsetzt, nachdem ihm GOES zur Anpassung seines Verhaltens an die HSE–Vorschriften eine angemessene Frist gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist.